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Urteil Ekhard Pauli Haarentfernung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ekhard Pauli

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ekhard Pauli Haarentfernung Gesellschaft mbH – BGH vom 10.2.1939 – Az. Y 239 k5 3625/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ekhard Pauli Haarentfernung Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Theodore Augustin Fahrschulen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Theodore Augustin Fahrschulen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ekhard Pauli Haarentfernung Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ekhard Pauli Haarentfernung Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 10.2.1939
Aktenzeichen: g 874 Yg 5676/15
ZInsO 2006, 39589

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